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§ 1 Name und Sitz
Der am 29. Juni 2001 gegründete Verein führt den Namen: "Katzenfreunde Ruhrgebiet".
2. Der Verein ist in das Vereinsregister Dorsten eingetragen und führt den Zusatz: "e. V.".
3. Der Sitz des Vereins ist Dorsten; die Geschäftsstelle befindet sich jeweils in der Wohnung des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder Schatzmeisters.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein will den Zusammenschluss aller Freunde, Halter und Züchter von Katzen fördern.
2. Ziele des Vereins sind:
a) Förderung der Beziehung zwischen Mensch und Katze zum positiven
b) Förderung der Reinzucht bestehender Rassen
c) Zuchtbeschränkung auf drei Würfe in zwei Jahren pro Katze, möglichst weniger
d) Vermittlung von Jungtieren
f) Führung eines Zuchtbuches
g) Erstellung von Stammbäumen
h) Aufklärungsarbeit
3. Politische, religiöse, rassistische und sonstige Bestrebungen, die nicht den Zielen des Vereins entsprechen, sind unzulässig.
§ 3 Wirkungsbereich und Geschäftsjahr
Der Wirkungsbereich umfasst ganz Europa.
2. Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 15.07. bis zum 14.07. des nächsten Jahres. Das steuerliche Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.
§ 4 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Mitglieder haften höchstens mit dem jeweils zu zahlenden Jahresbeitrag.
2. Für selbstverschuldete Schäden haftet das betreffende Mitglied.
3. Eine gesetzliche Haftung wird nicht ausgeschlossen.
§ 5 Vermögen
Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich zum Erreichen des in § 2 genannten Zwecks verwendet.
2. Den Mitgliedern werden Auslagen erstattet. Die Bestimmung der Auslagen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
3. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten. Diese sind durch Originalquittungen zu belegen und unterliegen nicht der Vergütungsbestimmung §5 Abs.4.
4. Vergütungen über 25 EUR müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) minderjährigen Teilnehmern.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie volljährig und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, und juristische Personen.
3. Die Mitgliedschaft muss beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Alle geforderten Angaben sind gewissenhaft und der Wahrheit entsprechend zu beantworten. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Zucht, die Person selbst oder die persönlichen Ziele in Widerspruch zu § 2 dieser Satzung stehen. Gegen die Ablehnung kann beim Rechtsausschuss innerhalb vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
4. Mit der Aufnahme werden Satzung und Beschlüsse der Vorstandsorgane anerkannt. Nach der Aufnahme sind Satzung und Mitgliedsbescheinigung an das Mitglied auszuhändigen.
5. Ordentliche Mitglieder sind stimm- und nach zwei Jahren Vereinszugehörigkeit wahlberechtigt. Ehrenmitglieder sind nicht wahlberechtigt, aber stimmberechtigt.
6. Nur registrierte minderjährige Teilnehmer dürfen Mitgliederversammlungen ohne Anspruch auf Stimm- oder Wahlrecht besuchen. Registrierungen werden in der Geschäftsstelle vorgenommen.
7. Spätestens am 01. des Folgemonats nach der Volljährigkeit von minderjährigen Teilnehmern müssen sich diese als ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten im Verein anmelden; ansonsten scheiden sie ab dem 01. des Folgemonats nach der Volljährigkeit ohne weitere Benachrichtigung aus dem Verein aus.
8. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des ersten Jahresbeitrages auf das Vereinskonto.
9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder können jederzeit Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch nur von der jährlichen Beitragszahlung befreit.
10. Meldet sich ein Vereinsmitglied bei einem anderen Katzenverein an, ist der geschäftsführende Vorstand schriftlich innerhalb vierzehn Tagen nach der Anmeldung darüber zu informieren.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht und kann unter Beachtung der Ziele des Vereins (§ 2) alle Einrichtungen des Vereins gegen Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Eine kostenfreie Nutzung der Einrichtungen kann vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden, wenn das Nutzungsergebnis für alle Mitglieder im Vordergrund steht.
2. Der geschäftsführende Vorstand bemüht sich um die individuelle Betreuung jedes Mitgliedes.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften für die Ausbreitung des Vereins und seiner Ziele zu sorgen, die Satzung sowie die Beschlüsse der Vorstandsorgane zu beachten und seinen Zahlungsverpflichtungen satzungsgemäß nachzukommen.
4. Alle Würfe müssen in das Zuchtbuch eingetragen werden, damit die Kontrolle gemäß § 2 gewährleistet ist. Stammbäume können ausgestellt werden, außer bei Verstößen gegen § 2 der Satzung oder die Haltungs- und Zuchtrichtlinien.
5. Der Vorstand ist berechtigt, jedem Mitglied anfallende Arbeiten zu übertragen; auf Ausgewogenheit ist zu achten.
6. Entscheidungen der Mitglieder in eigener Sache sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Entscheidungsbefugnis wird in diesen Fällen vom geschäftsführenden Vorstand geregelt.
7. Das jeweilige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist für jedes Vereinsmitglied bindend.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen und bedarf der Schriftform. Jahresbeitrag und/oder Gebühren werden nicht zurückerstattet.
3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie
a) die Zucht- und Haltungsrichtlinien missachten.
b) gegen die Satzung oder Vorstandsbeschlüsse verstoßen.
c) durch ihr Verhalten den Verein schädigen.
d) ihren Zahlungsverpflichtungen (z. B. § 7 Abs. 3) trotz Vollstreckungsbescheid nicht nachkommen.
4. Nach einem Zahlungsverzug von drei Monaten ruhen automatisch die Mitgliedsrechte, nach einem Verzug von sechs Monaten erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
5. Scheidet ein Vollmitglied aus, hat das verbleibende Partnermitglied ab dem nächsten Kalenderjahr den Beitrag in Höhe eines Vollmitgliedes zu zahlen. Der Mitgliedsausweis wird kostenlos geändert.
§ 9 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Kassenprüfer
e) der Zuchtausschuss
f) der Rechtsausschuss
2. Sollten Organe des Vereins bei Befangenheit, Täuschung, Bestechung und/oder Erpressung ihr Amt nicht objektiv ausüben, so übernimmt der geschäftsführende Vorstand diese Organe als Entscheidungsträger. In solchen Fällen behält sich der geschäftsführende und/oder der erweiterte Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung bzw. die Weitergabe an die öffentlichen Behörden vor.
§ 10 Vorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
A) Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand wurde erstmalig durch die Gründungsversammlung gewählt und besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) dem Schatzmeister
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
3. Die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt jeweils auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich. Nach der Gründung erfolgt die erste Neuwahl des 1. Vorsitzenden nach fünf Jahren, des 2. Vorsitzenden nach vier Jahren, des Schatzmeisters nach drei Jahren. Die weitere Amtsperiode eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes beläuft sich danach auf jeweils drei Jahre.
4. Der Verein ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Bei Parität (Stimmengleichstand) gilt die Entscheidung des 1. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden gilt die Entscheidung des 2. Vorsitzenden.
6. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied auf Dauer aus seinem Amt vorzeitig aus, ergänzt sich der geschäftsführende Restvorstand - mit Absprache des erweiterten Vorstandes - um ein geeignetes Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes kommissarisch bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ bestätigt das eingesetzte Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode des ersetzten Vorstandes oder schlägt ein anderes Vereinsmitglied vor. Dieser Vorschlag gilt ebenfalls nur für bis zum Ende der normalen Wahlperiode des ersetzten Amtes.
8. Der geschäftsführende Vorstand kann in notwendigen Situationen - wie z. B. § 7 Abs. 6, Krankheit oder anderer Ausfall von Mitgliedern - alle Ämter in der Reihenfolge 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister vertreten.
B) Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem stellvertretenden Schatzmeister
b) dem Schriftführer
c) dem Zuchtbuchführer
2. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Die Amtszeit des stellvertretenden Schatzmeisters bindet sich an die Wahlperiode des Schatzmeisters. Der Schrift- und der Zuchtbuchführer werden jeweils für ein Jahr ernannt.
3. Bei zeitweisem Ausfall gleichzeitig aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (z. B. Krankheit) übernimmt der erweiterte Vorstand kommissarisch die Geschäftsführung. Bei dauerhaftem Ausfall aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder obliegt dem erweiterten Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Neuwahl - unter Einbehaltung der gesetzlichen Vorschriften - für die noch offene Amtszeit.
§ 11 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein oder in eheähnlichen Verhältnissen leben und kein anderes Amt im Verein ausüben.
§ 12 Zuchtausschuss
Der Zuchtausschuss besteht aus drei Personen, die vom geschäftsführenden Vorstand nach Ablegung einer Eignungsprüfung für jeweils drei Jahre ernannt werden.
2. Die Mitglieder des Zuchtausschusses dürfen nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein oder in eheähnlichen Verhältnissen leben.
3. Der Zuchtausschuss überwacht die Einhaltung der Zucht- und Haltungsrichtlinien, berät die Mitglieder bei züchterischen Fragen und übernimmt Wurfabnahmen. Von Mitgliedern gewünschte Wurfabnahmen muss von zwei Mitgliedern des Zuchtausschusses durchgeführt werden und sind kostenpflichtig. Der geschäftsführende Vorstand folgt der Entscheidung des Zuchtausschusses.
4. Bei vermeintlichen Fehlentscheidungen des Zuchtausschusses kann das Mitglied Widerspruch innerhalb vier Wochen beim Rechtsausschuss einlegen.
§ 13 Beiträge
Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Vereins und wird in der Geschäftsordnung festgehalten. Beitrags- und/oder Gebührenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit veranlasst werden.
2. Der Jahresbeitrag innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft mit max. zwei volljährigen Personen beläuft sich auf das 1,5-fache.
3. Überschüsse werden als Rücklagen zur Sicherung des § 2 der Satzung gebildet. Der Mitgliederversammlung werden vom geschäftsführenden Vorstand Vorschläge unterbreitet. Über die Verwendung von Überschüssen entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können auf schriftlichen Antrag stattfinden und müssen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung verabschiedet werden (§ 33 BGB).
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einmal im Jahr schriftlich einberufen. Sie beinhaltet die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
a) den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) den Jahresbericht des Schatzmeisters
c) den Jahresbericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
e) Neuwahl der Kassenprüfer
f) anstehende Wahlen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Verschiedenes
2. Anträge zur Beschlussfassung sind vier Wochen vor dem Termin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Mitglieder oder jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand oder bei Anwendung des § 10 Abs. B 3 vom erweiterten Vorstand einberufen werden. Die gesetzlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.
4. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Briefwahl oder Stimmenübertragung auf ein anderes Mitglied ist laut BGB nicht zulässig.
5. Abstimmungen werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder ist eine Geheimwahl möglich.
6. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 16 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss wird für ein Jahr vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Vorschläge können von der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
2. Er besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein dürfen oder in eheähnlichen Verhältnissen leben.
3. Der Ausschuss hat die Aufgabe der Schlichtung. Mitglieder, die z. B. ausgeschlossen wurden, können den Ausschuss schriftlich anrufen. Eine Frist von vierzehn Tagen ist einzubehalten. Der Ausschuss hat die Pflicht der Anhörung und gibt eine Empfehlung. Der Gesamtvorstand einschließlich des Ausschusses entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Empfehlung.
§ 17 Verstöße
Verstöße gegen die Satzung werden vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit geahndet.
2. Maßnahmen können z. B. sein
a) Abmahnung
b) Geldbuße
c) Ausschluss
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung muss dem Vorstand schriftlich von 3/4 aller Mitglieder eingereicht werden. Die dann einberufene Mitgliederversammlung befindet über die Auflösung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
2. Nach Auflösung fließt das Vereinsvermögen - nach Abzug der Verbindlichkeiten - einem entsprechenden Tierschutzverein zu. Über diesen Verein entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 19 Zucht- und Haltungsrichtlinien
Die Zucht- und Haltungsrichtlinien sind Bestandteil dieser Satzung. Stellen diese Richtlinien eine Verbesserung gegenüber den Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes dar, stehen diese über dem Tierschutzgesetz.
Dorsten, 02. März 2002
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